FAQ

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Willkommen in unserer Rubrik „Fragen und Antworten“. Hier finden Sie umfassende Informationen zu häufig gestellten Fragen rund um die Anmietung und den Kauf geförderter Wohnungen. Wir haben die häufigsten Anliegen und Fragen, die uns von Interessierten und Bewerbern gestellt werden, gesammelt und präzise beantwortet. Unser Ziel ist es, Ihnen eine klare und verständliche Übersicht zu bieten, damit Sie alle relevanten Informationen schnell und unkompliziert erhalten. Bei weiteren Fragen oder individuellen Anliegen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

FAQ zur Anmietung und zum Kauf geförderter Wohnungen

Sollte die Vergabe der Anlage noch nicht begonnen haben dann können Sie sich unverbindlich vormerken lassen. Wenden Sie sich dazu bitte telefonisch oder per E-Mail an uns: Kontakt

WICHTIG wir benötigen für eine Vormerkung folgende Daten:

  • Zustelladresse
  • Telefonnummer
  • Namen sowie den Ortsnamen damit wir Ihre Vormerkung ordnungsgemäß zuordnen können.

Sobald die Unterlagen fertiggestellt sind, bekommen alle vorgemerkten InteressentInnen Verkaufsunterlagen übermittelt, danach können Sie sich telefonisch für eine konkrete Wohnung vormerken lassen.

Bitte wählen Sie auf der Seite Immobilien das gewünschte Objekt aus und füllen Sie anschließend das unten angeführte Formular aus.

Rücktritte müssen schriftlich mit Ihrer Unterschrift an uns übermittelt werden.
Sollten Sie in der Bauphase zurücktreten, geben Sie uns bitte in Ihrem Rücktrittsschreiben bekannt, ob Sie einen Sonderwunsch in Auftrag gegeben haben. Des Weiteren benötigen wir auch Ihren IBAN.

Wiedervermietung: Vor Bezug der Wohnung
Erstvermietung: Vor Bezug der Wohnung, eventuell aufgeteilt in bis zu drei Raten abhängig vom Fertigstellungstermin

Leider ist eine Veränderung der Finanzierungsbeiträge nicht möglich.

Sie werden drei Monate vor der Schlüsselübergabe über das genaue Übergabemonat schriftlich verständigt. Zirka vier Wochen vor der Schlüsselübergabe erhalten Sie eine schriftliche Einladung mit allen genauen Informationen.

Es kann bis zu jedem Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich mit Ihrer Unterschrift versehen aufgekündigt werden.
Im Bereich Downloads finden Sie das entsprechende Kündigungsformular.

Stellplätze können ebenfalls bis zu jedem Monatsletzten schriftlich mit Ihrer Unterschrift versehen aufgekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt je nach Objekt ein bzw. drei Monate.
Im Bereich Downloads ist das Kündigungsformular vorhanden.

Eine Verkürzung der Kündigungsfrist ist leider nicht möglich.

Es besteht kein Weitergaberecht. Dennoch kann bei Kündigung ein Nachmietervorschlag bekannt gegeben werden.

Hierzu finden Sie im Bereich Downloads das Merkblatt zur Wohnungsrückstellung.

Der Finanzierungsbeitrag wird den gesetzlichen Bestimmungen des WGG entsprechend berechnet und gelangt innerhalb der gesetzlichen Frist (spätestens acht Wochen nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses) zur Auszahlung. Die jährliche Verwohnung dem WGG in der gültigen Fassung entsprechend beträgt 1 %.

Da die Frage sehr komplex ist, bitten wir um Kontaktaufnahme mit dem Team Kaufoptionen/Eigentumsbegründung. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantworten gerne Ihre Fragen. Zur persönlichen Beratung

FAQ zum Erhalt von Wohnzuschuss

MieterInnen/EigentümerInnen einer geförderten Wohnung oder Reihenhauses können Wohnzuschuss beantragen, wenn der Hauptwohnsitz in der geförderten Wohnung/im geförderten Reihenhaus begründet ist, Sie die österreichische Staatsbürgerschaft (oder gleichgestellt) besitzen und Sie vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre ununterbrochen mit Wohnsitz in Österreich gemeldet waren.

  • Laden Sie das Antragsformular „Wohnbauförderung – Wohnzuschuss“ unter https://www.noe.gv.at/noe/Wohnen-Leben/Foerd_Wohnzuschuss_Wohnbeihilfe.html
    herunter und füllen dieses vollständig aus.
    Legen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei: Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen,
  • Meldenachweis bestätigt von der Behörde (Gemeindeamt/Magistrat),
  • Mietvertrag bei Erstantrag,
  • Eidesstattliche Erklärung bei alleinstehenden Personen.

Reichen Sie den Antrag sowie alle Beilagen beim Amt der NÖ Landesregierung oder bei der NBG unter wohnzuschuss@nbg.at ein.

Stellen Sie den Antrag so rasch wie möglich, rückwirkend kann der Wohnzuschuss für max. drei Monate gewährt werden.

Ihr Antrag wird durch die NÖ Landesregierung geprüft, fehlende Unterlagen werden von Ihnen nachgefordert. Je schneller Sie der Nachweispflicht nachkommen, umso eher kann die Prüfung abgeschlossen werden. Danach erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung mit der Zusicherung oder Ablehnung. Der Zusicherung entnehmen Sie auch die Höhe des bewilligten Wohnzuschusses sowie die Dauer der Bewilligung. Diese Summe wird am Monatsende immer automatisch auf das von Ihnen angegeben Konto überwiesen.

Sie müssen jedes Jahr einen neuen Antrag stellen.

Ein bewilligter Antrag kann auch während des Bewilligungszeitraumes geändert werden, wenn z.B. das Einkommen sich drastisch ändert, wenn sich der zu leistende Aufwand zum Wohnen ändert.

FAQ zur Hausordnung und Hausverwaltung

Haustiere sind in unseren Wohneinheiten herzlich willkommen, jedoch ist es für ein harmonisches Miteinander wichtig, dass bestimmte Regeln beachtet werden.
Die Haustierhaltung von wohnungsüblichen in Behältnissen gehaltenen ungefährlichen Kleintieren (wie etwa Ziervögel, Zierfische, Hamster und kleine Schildkröten) und von bis zu maximal zwei Katzen oder einem Hund/Wohneinheit ist gestattet. Die Haltung von weiteren Hunden, wie auch generell die Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential nach § 2 des NÖ Hundehaltegesetzes oder von anderen gefährlichen Tieren, ist nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin gestattet und ansonsten verboten. Die Vermieterin wird anhand der Größe der Wohnung, der Wohnhausanlage, der Situation vor Ort und der Bedürfnisse der BewohnerIn, im Einzelfall eine Prüfung vornehmen. Der Mieter/die Mieterin bzw. der Tierhalter/die Tierhalterin hat jedenfalls dafür zu sorgen, dass durch die Tierhaltung keine Belästigung und Beeinträchtigung der übrigen MitbewohnerInnen durch Lärm, Schmutz, Gerüche usw. entstehen, sowie keine Beschädigungen und Verschmutzungen der Wohnhausanlage eintreten. Unabhängig von der Rasse besteht für Hunde im gesamten Anlagenbereich Leinenpflicht.

Die einmal erteilte Tierhaltegenehmigung kann in besonderen Fällen wieder entzogen werden, wenn z. B. zu viele Tiere in einer Wohneinheit gehalten werden und dadurch eine Überbelegung entsteht oder eine fortwährende Belästigung durch ein Tier besteht. Das Tierwohl sowie das Wohl der Hausgemeinschaft darf durch die Tierhaltung nicht gestört werden.

In der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr früh darf die Ruhe in keiner Weise gestört werden. An Sonn- und Feiertagen ist auch außerhalb der Ruhezeiten unbedingt auf die Hausruhe Bedacht zu nehmen. Von lärmintensiven Arbeiten ist an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtruhezeiten Abstand zu nehmen. Musikanlagen dürfen nur auf Zimmerlautstärke betrieben werden, gleiches gilt für alle anderen Unterhaltungsgerätschaften.

Das Grillen auf der Dachterrasse und am Balkon ist nur mit einem Elektrogrill gestattet. Generell ist dafür Sorge zu tragen, dass Einwirkungen wie Rauch, Lärm und Geruch das ortsübliche Maß nicht überschreiten.

Sofern nur ein Raum oder Teile eines Raumes als Gewerbe genutzt wird, ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit d der NÖ Wohnungsförderungslinien 2019 die Ausübung eines Gewerbes in einer geförderten Wohnung in untergeordnetem Ausmaß zulässig. Eine Wohneinheit als solche mit allen erforderlichen Räumlichkeiten muss jedoch weiterhin bestehen bleiben. Sollte es jedoch über das untergeordnete Ausmaß hinausgehen, ist die Zustimmung der NBG sowie die Zustimmung des Amtes der NÖ Landesregierung erforderlich.

Nein! Gemäß § 4 NÖ Bauordnung ist ein Stellplatz jene Teilfläche einer Abstellanlage, die für das Abstellen eines einzelnen Kraftfahrzeuges bestimmt ist.